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Abteilungsordnung
der Turn- und Sportgemeinschaft GutsMuths 1860 Quedlinburg e.V.
Präampel
Innerhalb des Vereins können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportspezifische Notwendigkeiten für jede Sportart Abteilungen eingerichtet werden.
Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erläßt der Vorstand nachfolgende Abteilungsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen
1. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständig und organisatorische Untergliederungen
des Vereins. Sie sind als funktionale Untergliederungen keine selbständigen Steuersubjekte.
2. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen
Fassung.
3. Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig und nehmen die Aufgaben im Rahmen des
satzungsmäßigen Vereinszwecks für die jeweiligen Sportarten wahr. Sie regeln die fachlichen
Aufgaben des Sport- und Trainingsbetriebes und die hierzu notwendigen Angelegenheiten des
internen Geschäftsbetriebes selbständig.
4. Die Abteilungen vertreten den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen
übergeordneten Dachverbänden (Mitgliedschaft im LFV, Beiträge, Startpässe, Meldungen).
5. Die Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
des Vereins gefasst oder erlassen haben.
6. Verträge mit Außenwirkung können nur durch den geschäftsführenden Vorstand (entsprechend
BGB §26) abgeschlossen werden. Der Vorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an
den Abteilungsvorstand delegieren.
7. Der Vorsitzende hat das Recht, an Versammlungen der Abteilungsleitung und an Abteilungs-
versammlungen teilzunehmen. Entsprechende Einladungen sind auch dem
Vorsitzenden zuzuleiten.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft
im Hauptverein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft (Eintrittserklärung).
2. Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen
sportlich betätigen, wobei die eventuell entsprechenden Abteilungsbeiträge entrichtet werden
müssen.
3. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungs-
mitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung.
4. Die Abteilungen können darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die
Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die
sportartspezifischen Voraussetzungen wie z. B. die Beantragung eines Spieler- oder
Wettkampfpasses.
5. Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein müssen schriftlich erfolgen. Die Abteilungsleitung ist zu informieren.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft in einer Abteilung
1. Gegen ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein der Ausschluss
durch die Abteilungsleitung ausgesprochen werden:
Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend (§ 6).
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder des Vereins haben entsprechend der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten.
2. Die Abteilungen sind gemäß § 3 der Satzung zusätzlich ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu
erheben.
3. Danach können die Abteilungen von ihren Mitgliedern folgende Abteilungsbeiträge erheben:
1. Monatlicher Abteilungsbeitrag
2. Saisongebühr
3. Umlagen für außergewöhnliche Belastungen
4. Über die Beiträge oder deren Befreiung beschließt die Abteilungsversammlung. Für
die Beschlussfassung gilt § 13 der Vereinssatzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilungen die Regeln der Vereinssatzung gemäß § 7.
2. Die Abteilungsmitglieder sind im übrigen an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilungen
gebunden und erkennen diese an.
3. Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen
der Abteilung teilzunehmen.
4. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige
Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und des Hausmeisters ist Folge zu
leisten.
§ 6 Organe der Abteilung
1. Organe der Abteilung sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung
§ 7 Abteilungsversammlung
1. Versammlungen der Abteilung sind jährlich, Abteilungswahlen alle zwei Jahre durchzuführen.
Die Abteilungsversammlung wird von der Abteilungsleitung schriftlich einberufen. Im übrigen gelten
für die Fragen der Einberufung die Regelung in der Vereinssatzung für die Mitgliederversammlung
entsprechend. Benötigen Abteilungen zur Absicherung ihres Sportbetriebes Abteilungsbeiträge, so sind
diese auf Abteilungsversammlungen vorzuschlagen und zu beschließen. Über die Notwendigkeit der
Weiterführung ist jährlich zu befinden. D.h. die Verwendung der Mittel ist für das vergangene Jahr
nachzuweisen und ggf. für ein weiteres Jahr zu beschließen.
2. Die Einberufung erfolgt mind. drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
3. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen der Abteilungsleitung mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für
Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend.
5. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
5.1. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung, einschließlich des Kassenberichtes
5.2. Entlastung der Abteilungsleitung,
5.3. Neuwahlen der Abteilungsleitung,
5.4. Festsetzung der Abteilungsbeiträge,
(5.5. Wahl der Abteilungsdelegierten zur Delegiertenversammlung des LVF)
5.6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
5.7. Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung.
§ 8 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsleitung besteht mind. aus
a) dem Abteilungsleiter
b) seinem Stellvertreter
c) einem Kassenwart.
Weitere Positionen können je nach Erfordernis von der Abteilung selbst bestimmt werden.
Vorgeschlagen werden weiterhin ein Sportwart, ein Pressewart und ein Jugendwart.
2. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.
Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis auf § 14 der Vereinssatzung verwiesen.
3. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung
nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für
die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden
und Organisationen.
4. Der Kassenwart hat in Abstimmung mit dem Abteilungsleiter die Befugnis, allein oder
gemeinschaftlich Konten zu führen. Eine Kontoeröffnung ist aus rechtlichen Gründen nur
mit Zustimmung und Unterschrift des geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
4. Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der im Einzelnen die
Aufgaben und Zuständigkeiten regelt.
5. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Es gelten für die Aufgaben, die Fragen der Bestellung etc. die
Regelungen der Vereinssatzung analog. Auf ein ausgewogenes Verhältnis der Vertretung von
Untergruppen zur Teilhabe an Leitungsentscheidungen ist zu achten.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. In Abweichung von der Vereinssatzung sind in der Abteilungsversammlung alle aktiven
Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
2. In Abteilungen mit überwiegend Kindern und Jugendlichen ist die Übertragung des Stimmrechts auf
einen Elternteil zulässig, wenn dazu ein entsprechender Beschluss der Abteilungsleitung vorliegt.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich (oder im Falle von (2) durch einen Erziehungsberechtigten)
ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
4. An den Abteilungsversammlungen können Gäste und Nichtmitglieder teilnehmen.
5. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung (gilt für § 8, Abs. 1, a, b, c)
§ 10 Protokollierung
1. Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2. Die Protokolle sind dem Vereinsvorstand innerhalb eines Monats zur Kenntnis vorzulegen.
§ 11 Auflösung einer Abteilung
1. Eine Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden. Für diese
Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
2. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung über die Auflösung der Abteilung gelten im übrigen
die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
3. Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder
unberührt.
4. Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Vereins. Diese Zustimmung
muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen
und wird damit rechtskräftig.
§ 12 Bemerkungen
1. Diese Abteilungsordnung wurde durch die Erweiterte Vorstandssitzung am 8.11.2017 beraten und
beschlossen und tritt zum 1.1.2018 in Kraft.
2. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend.
3. Veränderungsvorschläge, die sich durch die praktische Umsetzung ergeben, sind dem Vorstand
mitzuteilen.
Quedlinburg, 08.11.2017